Anlage Auftragsdatenverarbeitung

§ 1 Regelungsbereich

1.1 Soweit der Auftragnehmer - z.B. beim Hosting von Daten - im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, so gelten für den Auftragnehmer die Regelungen dieser Anlage.

1.2 Weichen diese Regelungen von denjenigen der Beauftragung ab, so gehen die Regelungen dieser Anlage vor.

§ 2 Definitionen

2.1 Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

2.2 Die Datenverarbeitung im Auftrag umfasst die Erhebung, Verarbeitung (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen) und Nutzung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Kunden.

§ 3 Obliegenheiten und Pflichten des Kunden

3.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung ist alleine und ausschließlich der Kunde verantwortlich.

3.2 Der Kunde ist für die Wahrung der Rechte der Betroffenen verantwortlich. Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34 BDSG), Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35 BDSG) sowie Schadensersatz (§ 7 BDSG) sind gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht über das Ende der vertraglichen Beziehungen der Parteien hinaus unbefristet fort.

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Die auftragsgegenständlichen personenbezogenen Daten unterliegen der konkreten Zweckbindung, die sich aus der schriftlich getroffenen Vereinbarung der Parteien ergibt. Der Auftragnehmer verarbeitet und nutzt die auftragsgegenständlichen personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen dieser konkreten Zweckbindung und nach den näheren Weisungen des Kunden. Der Kunde hat insoweit das Recht, dem Auftragnehmer Weisungen zu erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen. Mündliche Weisungen oder auf elektronischem Weg erteilte Weisungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

4.2 Der Auftragnehmer unterrichtet den Kunden unverzüglich, wenn eine vom Kunden erteilte Weisung nach seiner Meinung zu einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften führen kann. Die Weisung braucht nicht befolgt zu werden, solange sie nicht durch den Kunden geändert oder ausdrücklich bestätigt wird.

4.3 Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt.

4.4 Nicht mehr benötigte Speichermedien mit personenbezogenen Daten und Dateien dürfen erst nach vorheriger Zustimmung durch den Kunden datenschutzgerecht vernichtet werden. Nach Abschluss der auftragsgegenständlichen Dienste hat der Auftragnehmer sämtliche in ihren Besitz gelangten Unterlagen und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Kunden auszuhändigen. Die Datenträger des Kunden sind danach physisch zu löschen. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder dem Kunden auszuhändigen.

§ 5 Einschaltung von Subauftragnehmern

Die Beauftragung von Subunternehmen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden zugelassen. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen auch gegenüber dem jeweiligen Subunternehmer gelten. Er hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu überprüfen. Die Weiterleitung von auftragsgegenständlichen personenbezogenen Daten ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer den Bedingungen unterwirft, die auch für den Auftragnehmer selbst gelten. Dem Kunden ist auf Verlangen der Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung nachzuweisen.

§ 6 Datengeheimnis

6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung und Nutzung der auftragsgegenständlichen personenbezogenen Daten das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG zu wahren.

6.2 Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut sind. Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

6.3 Auskünfte darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Kunden erteilen.

§ 7 Kontrollrechte der Aufsichtsbehörden

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde und den von der Behörde eingesetzten Bediensteten Zugang zu den Räumen zu gewähren, in denen sich die auftragsgegenständliche Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten vollzieht.

§ 8 Datensicherungsmaßnahmen

8.1 Zu den Regelungstatbeständen des § 9 BDSG werden folgende technische und organisatorische Maßnahmen verbindlich festgelegt:
a) Zutrittskontrolle
Maßnahmen, um Unbefugten den Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden:
b) Zugangskontrolle
Maßnahmen, um zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können:
c) Zugriffskontrolle
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können und dass diese Daten bei der Verarbeitung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können:
d) Weitergabekontrolle
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist:
e) Eingabekontrolle
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind:
f) Auftragskontrolle
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Kunden verarbeitet werden können:
g) Verfügbarkeitskontrolle
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind:
h) Zweckbestimmung
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können:
8.2 Der Auftragnehmer beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. Er gewährleistet die vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen. 8.3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Kunden Änderungen dieser Maßnahmen anzuzeigen. 8.4 Soweit die bei dem Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Kunden nicht genügen, benachrichtigt er den Auftragnehmer unverzüglich. Entsprechendes gilt für Störungen sowie bei einem Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

§ 9 Sonstiges

Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i.S.d. § 273 BGB wird nur hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt.

zurück zu AGBs